Vergütung/Honorar

Gebühren der Rentenberater

Für meine Tätigkeit als freiberuflicher, gerichtlich zugelassener und registrierter Rentenberater erhalte ich eine Vergütung. Allerdings sind bei einer Erstberatung die Kosten wesentlich geringer als die Gebühren eines Rechtsanwalts. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Honorarvereinbarung

Die Erfahrung zeigt, dass für die weitere finanzielle Planung eine so genannte Honorarvereinbarung sinnvoll ist. Vereinbarungen dieser Art sind auch rechtlich zulässig. Vor der Erteilung eines Auftrags, erhalten sie von mir eine Auskunft darüber, welche Kosten auf sie zukommen. Sie haben dann die Gewissheit, dass sich an der Höhe des Honorars nichts mehr ändern wird.

Rechtsschutzversicherung und steuerliche Absetzbarkeit

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel auch die Kosten eines Rentenberaters im sozial-gerichtlichen Klageverfahren. Eine Kostendeckung ist bei Ihrer Versicherung abzufragen. Werden die Kosten übernommen, dann rechne ich später meine Gebühren mit der Versicherung ab. Beratungshonorare bzw. Kosten für Rentenberater können steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden (BdF IV B 5-S 2255-357/97 vom 20.11.1997).

Rentenberater
Marcus Kleinlein